§ 5 Abs. 3 HeizkostenV · Frist 31. Dezember 2026
Fernablesbarkeit: was bis zum 31. Dezember 2026 umgerüstet sein muss.
Die Pflicht trifft den Bestand, nicht nur den Neubau – und sie kennt zwei ausdrückliche Ausnahmen.
Heizkostenverteiler, Wärmezähler und Warmwasserzähler, die nicht fernablesbar sind, sind bis zum genannten Datum nachzurüsten oder zu ersetzen. Betroffen ist jedes Gebäude mit zentraler Versorgung ab zwei Nutzeinheiten. Wer den Bestand jetzt aufnimmt, hat die Wahl zwischen Anbietern und Terminen; wer wartet, nimmt, was übrig ist.
IDer Anlass
Warum das jetzt auf Ihrem Tisch liegt.
Die Heizkostenverordnung verlangt, dass nicht fernablesbare Ausstattung zur Verbrauchserfassung bis zum 31. Dezember 2026 nachgerüstet oder ersetzt wird. Das ist keine Empfehlung und keine Branchenkonvention, sondern § 5 Abs. 3 HeizkostenV.
Für Verwaltungen ist daran weniger die Technik unangenehm als die Menge. Die Pflicht besteht je Liegenschaft und je Gerät; der Aufwand ist die Bestandsaufnahme über den gesamten Bestand hinweg, nicht der einzelne Austausch.
Hinzu kommt ein Terminproblem, das mit der Verordnung selbst nichts zu tun hat: Alle Verwaltungen in Deutschland haben dieselbe Frist. Montagekapazität ist endlich, und sie wird zum Schluss knapp.
IIDie Pflicht
Welche Geräte betroffen sind – und welche nicht.
Die Heizkostenverordnung gilt für Gebäude mit zentraler Versorgung ab zwei Nutzeinheiten. Erfasst ist die Ausstattung zur Verbrauchserfassung von Wärme und Warmwasser. Kaltwasser bleibt außen vor.
| Gerät | Erfasst | Von der Nachrüstpflicht erfasst |
|---|---|---|
| Heizkostenverteiler | Wärmeabgabe der einzelnen Heizkörper | Ja, soweit nicht fernablesbar |
| Wärmezähler | Gelieferte Wärmemenge | Ja, soweit nicht fernablesbar |
| Warmwasserzähler | Warmwassermenge der Nutzeinheit | Ja, soweit nicht fernablesbar |
| Kaltwasserzähler | Kaltwassermenge | Nein – kein Gegenstand der Heizkostenverordnung |
Die beiden Ausnahmen
§ 5 Abs. 3 HeizkostenV nennt zwei Fälle, in denen die Nachrüstung unterbleiben kann. Sie stehen ausdrücklich im Verordnungstext und sind keine Auslegungsfrage im Grundsatz – wohl aber in der Anwendung auf die einzelne Liegenschaft:
- Technische Unmöglichkeit im Einzelfall – wenn die Nachrüstung wegen besonderer Umstände des Einzelfalls technisch nicht möglich ist.
- Unbillige Härte – wenn die Nachrüstung mit einer unbilligen Härte verbunden wäre.
Beide Ausnahmen gelten je Einzelfall, nicht pauschal für einen Bestand. Wer sich darauf beruft, sollte die Umstände dokumentiert haben, bevor er sie braucht.
IIIZeitschiene
Vier Daten, die zusammengehören.
Die Nachrüstfrist ist der letzte von vier Schritten. Die drei vorangegangenen gelten bereits und werden in der Diskussion um 31. Dezember 2026 regelmäßig übersehen.
| Ab | Was gilt | Grundlage |
|---|---|---|
| 1. Dezember 2021 | Neu installierte Ausstattung zur Verbrauchserfassung muss fernablesbar sein. | § 5 Abs. 2 HeizkostenV |
| 1. Januar 2022 | Ist die Ausstattung fernablesbar, sind den Nutzern monatlich Verbrauchsinformationen mitzuteilen. | § 6a HeizkostenV |
| 1. Dezember 2022 | Neu installierte Ausstattung muss an ein Smart-Meter-Gateway anbindbar sein sowie Interoperabilität und Datenschutz gewährleisten. | § 5 Abs. 2 HeizkostenV |
| 31. Dezember 2026 | Nicht fernablesbare Bestandsausstattung ist nachzurüsten oder durch fernablesbare zu ersetzen. | § 5 Abs. 3 HeizkostenV |
IV§ 6a HeizkostenV
Die monatliche Verbrauchsinformation.
Die Umrüstung endet nicht mit der Montage. Ist die Ausstattung fernablesbar, sind den Nutzern monatlich Informationen über ihren Verbrauch mitzuteilen. Das ist eine laufende Pflicht, kein einmaliger Vorgang – und sie trifft in der Praxis die Verwaltung, nicht den Messdienst.
Damit verschiebt sich der Aufwand: Nicht der Austausch der Geräte ist der Dauerposten, sondern der monatliche Weg der Information zum Nutzer.
Was die Verordnung an Kürzungsrechten vorsieht
Sachlich, ohne Zuspitzung: Die Verordnung räumt den Nutzern in zwei Fällen ein Kürzungsrecht ein. Es entsteht aus dem Verordnungstext, nicht aus einem Streit.
| Fall | Folge | Grundlage |
|---|---|---|
| Es wird nicht verbrauchsabhängig abgerechnet | Der Nutzer kann den auf ihn entfallenden Kostenanteil um 15 Prozent kürzen. | § 12 Abs. 1 Satz 1 HeizkostenV |
| Die Pflicht zur unterjährigen Verbrauchsinformation wird nicht erfüllt | Der Nutzer kann den auf ihn entfallenden Kostenanteil um 3 Prozent kürzen. | § 12 Abs. 1 Satz 2 HeizkostenV |
Das ist kein Druckmittel, sondern eine Rechenfolge. Wer die Verbrauchsinformation organisiert bekommt, muss sich über sie keine Gedanken machen.
VSelbst-Check
Sieben Fragen an Ihren Bestand.
- Liegt für jede Liegenschaft eine vollständige Liste der verbauten Erfassungsgeräte vor – nach Gerätetyp und Baujahr?
- Ist je Gerät dokumentiert, ob es fernablesbar ist oder nicht?
- Gibt es Liegenschaften, bei denen die Ausstattung teilweise erneuert wurde und damit gemischt ist?
- Werden den Nutzern in den fernablesbar ausgestatteten Liegenschaften bereits monatlich Verbrauchsinformationen mitgeteilt?
- Ist geprüft, ob in einzelnen Liegenschaften eine der beiden Ausnahmen greift?
- Sind für die noch offenen Einheiten Montagetermine verbindlich vereinbart?
- Ist geregelt, wer die Verbrauchsinformationen erstellt und an die Nutzer ausgibt?
Bleiben mehr als zwei Fragen offen, fehlt weniger die Technik als die Bestandsaufnahme. Sie ist der Teil, der Zeit kostet – und der einzige, der sich vorziehen lässt.
VIBeidseitig
Was wir brauchen, was Sie bekommen.
Was wir brauchen
- Liste der Liegenschaften mit Zahl der Nutzeinheiten
- Je Liegenschaft: Art der Erfassungsgeräte und, soweit bekannt, Baujahr
- Angabe, wo bereits fernablesbar ausgestattet wurde
- Bestehende Verträge mit Messdienstleistern samt Laufzeit
Was Sie bekommen
- Eine Aufstellung des offenen Bestands nach Liegenschaft und Gerätetyp
- Eine Einschätzung, welcher Anteil bis wann realistisch umzurüsten ist
- Die Punkte, an denen eine der beiden Ausnahmen zu prüfen wäre
- Eine Antwort auf die Frage, wer die monatliche Verbrauchsinformation künftig erstellt
Der nächste Schritt
Wie viele Einheiten stehen bei Ihnen noch aus?
Eine Zahl genügt für den Anfang. Daraus lässt sich abschätzen, welcher Aufwand vor Ihnen liegt und ob die verbleibende Zeit bis zur Frist dafür reicht. Wir melden uns mit einer Einschätzung, nicht mit einem Angebot.
Keine Preisangabe ohne Bestandsaufnahme. Was eine Umrüstung kostet, hängt an Gerätetyp, Zugänglichkeit und Menge – und lässt sich nicht aus einer Zahl ableiten.
Rechtlicher Hinweis
Maßgeblich ist der Wortlaut der Heizkostenverordnung in der jeweils geltenden Fassung. Ob eine der Ausnahmen des § 5 Abs. 3 HeizkostenV greift, ist eine Frage des Einzelfalls und wird hier weder festgestellt noch ausgeschlossen.
Die Darstellung der Kürzungsrechte gibt den Verordnungstext wieder. Ob im konkreten Mietverhältnis gekürzt werden kann, richtet sich nach dem Einzelfall und ist gegebenenfalls rechtlich zu prüfen.
Moneyment erklärt die Systematik und bereitet Unterlagen auf. Diese Seite ist keine Rechts- und keine Steuerberatung und ersetzt sie nicht. Maßgeblich sind Ihr Einzelfall und der jeweils geltende Rechtsstand. Impressum · Datenschutz