§ 19 Abs. 2 StromNEV
Individuelles Netzentgelt: zwei Wege, streng getrennt.
Welcher Weg in Frage kommt, entscheidet Ihr Lastgang – nicht Ihre Branche und nicht Ihr Liefervertrag.
§ 19 Abs. 2 StromNEV enthält zwei voneinander unabhängige Regelungen mit unterschiedlichen Voraussetzungen. Sie werden häufig durcheinandergebracht – mit dem Ergebnis, dass Betriebe entweder umsonst hoffen oder eine echte Möglichkeit übersehen. Hier stehen beide getrennt.
IDer Anlass
Der Posten, den kein Anbietervergleich berührt.
Ein Anbieterwechsel verhandelt den Energiepreis. Das Netzentgelt bleibt davon unberührt – es wird vom Netzbetreiber erhoben und von der Bundesnetzagentur genehmigt. Bei Betrieben mit registrierender Leistungsmessung ist es regelmäßig der zweitgrößte Posten der Stromrechnung, in einzelnen Netzgebieten der größte.
§ 19 Abs. 2 StromNEV lässt für zwei klar umrissene Fälle ein individuelles Netzentgelt zu. Beide Fälle belohnen dasselbe Prinzip: Wer das Netz auf eine Weise nutzt, die es entlastet, soll dafür nicht denselben Satz zahlen wie alle anderen. Wie diese Entlastung aussieht, ist in beiden Sätzen aber völlig unterschiedlich geregelt.
Deshalb ist die erste und wichtigste Frage nicht „Wie viel bringt das?“, sondern „Welcher der beiden Sätze ist überhaupt einschlägig?“. Beantworten lässt sie sich nur mit Ihren eigenen Messwerten.
IIWeg 1 – Satz 1
Atypische Netznutzung.
Der erste Weg betrifft Betriebe, deren Verbrauchsspitze vorhersehbar in eine lastschwache Zeit fällt – typischerweise Nacht-, Wochenend- oder Schichtbetrieb außerhalb der Hochlastzeitfenster, die der Netzbetreiber für die jeweilige Netzebene veröffentlicht. Es zählt allein, wann die Spitze auftritt, nicht wie viel insgesamt verbraucht wird.
| Merkmal | Satz 1 – atypische Netznutzung |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV |
| Worauf es ankommt | Die Höchstlast der Abnahmestelle weicht vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmestellen dieser Netzebene ab – die eigene Spitze fällt also planbar in eine lastschwache Zeit. |
| Mindestverbrauch | Für diesen Weg sieht die Verordnung keine feste Mindestverbrauchsschwelle vor. |
| Praktische Untergrenze | Sinnvoll wird die Prüfung erfahrungsgemäß ab etwa 100 kW Jahreshöchstlast – das ist eine Erfahrungsgröße, keine Vorgabe der Verordnung. |
| Benutzungsstunden | Spielen auf diesem Weg keine Rolle. |
| Untergrenze des Entgelts | Die Verordnung sieht vor, dass das individuelle Entgelt 20 Prozent des veröffentlichten Netzentgelts nicht unterschreitet. Nur auf diesen Weg bezieht sich die verbreitete Formulierung „bis zu 80 Prozent unter dem regulären Satz“. |
| Nachweis | Viertelstundenwerte des Lastgangs, gehalten gegen die Hochlastzeitfenster, die der Netzbetreiber für die betreffende Netzebene veröffentlicht. |
20Prozent
Untergrenze des individuellen Entgelts
Die Verordnung sieht vor, dass das individuell vereinbarte Entgelt diesen Anteil am veröffentlichten Netzentgelt nicht unterschreitet – ausschließlich auf dem Weg der atypischen Netznutzung.
ca. 100kW
Erfahrungsgemäße Untergrenze für eine Prüfung
Keine Vorgabe der Verordnung, sondern die Größenordnung, ab der sich der Aufwand der Prüfung erfahrungsgemäß trägt.
Die Aussage „keine Mindestverbrauchsschwelle“ gilt ausschließlich für Satz 1. Auf dem zweiten Weg gibt es sehr wohl eine Schwelle – und sie liegt hoch.
IIIWeg 2 – Satz 2
Intensive Netznutzung.
Der zweite Weg betrifft Abnahmestellen mit sehr gleichmäßiger und zugleich sehr hoher Abnahme. Hier ist die zeitliche Lage der Spitze gleichgültig. Stattdessen müssen zwei Mengenbedingungen gemeinsam erfüllt sein.
| Merkmal | Satz 2 – intensive Netznutzung |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV |
| Worauf es ankommt | Sehr gleichmäßige und zugleich hohe Abnahme an ein und derselben Abnahmestelle. Die zeitliche Lage der Spitze ist hier ohne Bedeutung. |
| Bedingung A | Benutzungsstundenzahl von mindestens 7.000 Stunden im Jahr. |
| Bedingung B | Die Stromabnahme an derselben Abnahmestelle übersteigt 10 GWh (10.000.000 kWh) im Jahr. |
| Verknüpfung | Beide Bedingungen müssen gemeinsam erfüllt sein. Eine allein genügt nicht. |
| Untergrenze des Entgelts | Gestaffelt nach Benutzungsstunden – siehe Tabelle unten. Die 80-Prozent-Formulierung aus Satz 1 gilt hier nicht. |
| Nachweis | Jahresverbrauch und Jahreshöchstlast derselben Abnahmestelle; beide Werte stehen auf der Netzabrechnung. |
Die Staffel des Satzes 2
Jede Zeile setzt die Stromabnahme von mehr als 10 GWh an derselben Abnahmestelle voraus. Ohne diese Bedingung ist die Staffel nicht anwendbar – gleichgültig, wie hoch die Benutzungsstundenzahl ausfällt.
| Benutzungsstunden im Jahr | Zusätzlich zwingend erforderlich | Individuelles Entgelt mindestens |
|---|---|---|
| mindestens 7.000 | Stromabnahme über 10 GWh an derselben Abnahmestelle | 20 % |
| mindestens 7.500 | Stromabnahme über 10 GWh an derselben Abnahmestelle | 15 % |
| mindestens 8.000 | Stromabnahme über 10 GWh an derselben Abnahmestelle | 10 % |
Die Benutzungsstunden-Rechnung
Jahresverbrauch in kWh geteilt durch die Jahreshöchstlast in kW. Beide Werte stehen auf Ihrer Netzabrechnung. Diese Rechnung gehört ausschließlich zu Satz 2: Liegt die Abnahme an der Abnahmestelle nicht über 10 GWh, ist ihr Ergebnis für § 19 Abs. 2 StromNEV ohne jede Bedeutung.
Beispiel – beide Bedingungen erfüllt
12.000.000 kWh ÷ 1.500 kW = 8.000 h
12 GWh übersteigen die 10-GWh-Bedingung, und 8.000 Benutzungsstunden liegen über der 7.000-Stunden-Schwelle. Beide Bedingungen sind erfüllt, die Staffel ist anwendbar.
Gegenprobe – dieselbe Menge, höhere Spitze
12.000.000 kWh ÷ 1.750 kW = 6.857 h
Die Mengenbedingung ist weiterhin erfüllt, die Stundenbedingung nicht mehr. Eine einzelne vermeidbare Lastspitze kann über die Anwendbarkeit des Satzes 2 entscheiden.
Unter 10 GWh an der Abnahmestelle ist die Benutzungsstunden-Rechnung eine Zahl ohne Folgen. Dann bleibt nur der Weg über Satz 1 – und dort zählt nicht die Menge, sondern der Zeitpunkt.
IVGegenüberstellung
Die beiden Wege nebeneinander.
Die Zeile, an der die meisten Missverständnisse entstehen, ist die vorletzte.
| Frage | Satz 1 – atypische Netznutzung | Satz 2 – intensive Netznutzung |
|---|---|---|
| Worauf es ankommt | Zeitliche Lage der Höchstlast | Menge und Gleichmäßigkeit der Abnahme |
| Mindestverbrauch | Keine Schwelle in der Verordnung | Über 10 GWh, zwingend |
| Benutzungsstunden | Ohne Bedeutung | Mindestens 7.000, zwingend |
| Praktische Untergrenze | Erfahrungsgemäß ab etwa 100 kW Jahreshöchstlast | Ergibt sich aus der 10-GWh-Bedingung |
| „Bis zu 80 Prozent unter dem regulären Satz“ | Trifft zu – die Untergrenze liegt bei 20 Prozent | Trifft nicht zu – hier gilt die Staffel 20 / 15 / 10 Prozent |
| Entscheidender Nachweis | Lastgang gegen die Hochlastzeitfenster | Jahresverbrauch und Jahreshöchstlast |
VSelbst-Check
Sieben Fragen, bevor Sie uns schreiben.
Die Antworten stehen auf Ihrer Netzabrechnung und im Schichtplan. Sie ersetzen die Prüfung nicht, sagen Ihnen aber, ob sie sich lohnt.
- Ist die Abnahmestelle mit einer registrierenden Leistungsmessung (RLM) ausgestattet?
- Liegt die Jahreshöchstlast über etwa 100 kW?
- Wird nachts, am Wochenende oder in Schichten außerhalb der üblichen Tagesstunden gefertigt?
- Kennen Sie die Hochlastzeitfenster, die Ihr Netzbetreiber für Ihre Netzebene veröffentlicht?
- Fällt Ihre Verbrauchsspitze vorhersehbar außerhalb dieser Fenster – jedes Jahr, nicht zufällig?
- Übersteigt die Stromabnahme an derselben Abnahmestelle 10 GWh im Jahr?
- Erreicht der Jahresverbrauch geteilt durch die Jahreshöchstlast mindestens 7.000 Stunden?
Die Fragen 1 bis 5 zielen auf Satz 1, die Fragen 6 und 7 auf Satz 2. Frage 7 ist nur dann von Bedeutung, wenn Frage 6 mit Ja beantwortet wird. Die beiden Wege schließen einander nicht aus, werden aber immer getrennt geprüft.
VIAblauf
Fünf Schritte, ein Engpass.
Lastgang anfordernEngpass
Die Viertelstundenwerte des zurückliegenden Jahres fordern Sie beim Netzbetreiber an. Das kostet nichts, dauert aber erfahrungsgemäß ein bis zwei Wochen. Alles Weitere hängt daran.
Rahmendaten zusammenstellen
Jahresverbrauch, Jahreshöchstlast, Netzebene, Abnahmestelle sowie die vom Netzbetreiber veröffentlichten Hochlastzeitfenster.
Beide Wege getrennt prüfen
Satz 1 wird gegen die Hochlastzeitfenster geprüft, Satz 2 gegen die beiden Mengenbedingungen. Die Prüfungen laufen unabhängig voneinander; ein Ergebnis sagt nichts über das andere.
Schriftliche Einschätzung
Sie erhalten das Ergebnis schriftlich – einschließlich der Feststellung, dass kein Weg in Frage kommt, wenn das die Antwort ist.
Vereinbarung vorbereiten
Kommt ein Weg in Frage, bereiten wir die Vereinbarung mit dem Netzbetreiber vor und stimmen den Zeitplan auf dessen Einreichungsfrist ab.
VIIZeitpunkt
Die Frist setzt Ihr Netzbetreiber, nicht das Gesetz.
Damit ein individuelles Netzentgelt für ein Kalenderjahr gilt, muss die Vereinbarung mit dem Netzbetreiber geschlossen und der Regulierungsbehörde angezeigt werden. Wann die Unterlagen dafür vorliegen müssen, bestimmt der jeweilige Netzbetreiber. Üblich ist ein Termin im Herbst; verbindlich ist ausschließlich das, was Ihr Netzbetreiber selbst veröffentlicht.
Der eigentliche Engpass ist ohnehin nicht diese Frist, sondern der Lastgang. Ihn beim Netzbetreiber anzufordern dauert erfahrungsgemäß ein bis zwei Wochen. Wer die Prüfung fürs kommende Jahr will, sollte deshalb nicht auf den Fristtermin schauen, sondern zwei Wochen davor beginnen – mindestens.
Die Regelungen des § 19 StromNEV werden derzeit überarbeitet. Jeder Fall wird gegen den zum Zeitpunkt der Prüfung geltenden Stand geprüft.
VIIIBeidseitig
Was wir brauchen, was Sie bekommen.
Was wir brauchen
- Lastgang der Abnahmestelle als Viertelstundenwerte, mindestens ein volles Kalenderjahr
- Jahresverbrauch in kWh und Jahreshöchstlast in kW
- Netzbetreiber, Netzebene und Bezeichnung der Abnahmestelle
- Die letzte Netz- oder Jahresabrechnung
Was Sie bekommen
- Getrennte Prüfung beider Wege, jeweils gegen die einschlägigen Voraussetzungen
- Eine schriftliche Einschätzung – auch dann, wenn kein Weg in Frage kommt
- Die Rechengrößen, mit denen wir gearbeitet haben, zum Nachprüfen
- Bei positivem Ergebnis: Vorbereitung der Vereinbarung und ein Zeitplan bis zur Frist Ihres Netzbetreibers
Der nächste Schritt
Lastgang prüfen lassen.
Fordern Sie den Lastgang bei Ihrem Netzbetreiber an und schicken Sie ihn uns – zusammen mit Jahresverbrauch und Jahreshöchstlast. Wir prüfen beide Wege getrennt und sagen Ihnen schriftlich, welcher in Frage kommt. Kommt keiner in Frage, steht auch das darin.
Wir nennen keine Ersparnis, bevor wir Ihre Werte gesehen haben. Die in der Verordnung genannten Prozentsätze sind Untergrenzen für das individuelle Entgelt, keine Zusage für Ihren Fall.
Rechtlicher Hinweis
Die Regelungen des § 19 StromNEV werden derzeit überarbeitet. Wir prüfen jeden Fall gegen den zum Zeitpunkt der Prüfung geltenden Stand; die hier beschriebene Systematik kann sich ändern.
Ob und in welcher Höhe ein individuelles Netzentgelt vereinbart wird, entscheiden Netzbetreiber und Regulierungsbehörde im Einzelfall. Eine Übersicht der übrigen Rechnungsbestandteile finden Sie auf der Energie-Übersicht.
Moneyment erklärt die Systematik und bereitet Unterlagen auf. Diese Seite ist keine Rechts- und keine Steuerberatung und ersetzt sie nicht. Maßgeblich sind Ihr Einzelfall und der jeweils geltende Rechtsstand. Impressum · Datenschutz