Moneyment
Für metallverarbeitende Betriebe

Der Teil Ihrer Stromrechnung, den kein Anbietervergleich senkt.

Wird bei Ihnen mehrschichtig, nachts oder am Wochenende gefertigt, kann Ihre Verbrauchsspitze außerhalb der Hochlastzeitfenster Ihres Netzbetreibers liegen. Für solche Fälle sieht § 19 Abs. 2 StromNEV ein individuelles Netzentgelt vor – je nach Lastprofil deutlich unter dem regulären Satz. Ob es für Sie in Frage kommt, entscheidet Ihr konkreter Lastgang, nicht ein Pauschalversprechen.

Individuelles Netzentgelt · § 19 Abs. 2 StromNEV

Worum es geht

Nicht der Anbieter. Das Netzentgelt.

Ein Stromvergleich senkt den Arbeitspreis – den Teil, um den sich alle kümmern. Das Netzentgelt bleibt dabei unberührt. Genau hier setzt § 19 Abs. 2 StromNEV an: Unter bestimmten Voraussetzungen lässt sich das Netzentgelt individuell vereinbaren. Es gibt dafür zwei Wege mit unterschiedlichen Voraussetzungen – welcher zu Ihnen passt, hängt an Ihrem Lastprofil.

Die zwei Wege

Weg 1

Atypische Netznutzung

Ihre Jahreshöchstlast fällt vorhersehbar in lastschwache Zeiten – etwa Nacht- oder Wochenendschicht, außerhalb der Hochlastzeitfenster, die Ihr Netzbetreiber veröffentlicht. Eine feste Mindestverbrauchsschwelle gibt es hier nicht; sinnvoll wird es in der Regel ab rund 100 kW Jahreshöchstlast. Das individuelle Entgelt kann bis auf 20 % des regulären Netzentgelts sinken – also bis zu 80 % darunter.

Weg 2

Intensive Netznutzung

Für Betriebe mit sehr gleichmäßiger, hoher Abnahme: mindestens 7.000 Benutzungsstunden pro Jahr UND mindestens 10 GWh (10.000.000 kWh) an der Abnahmestelle. Werden beide Werte erreicht, besteht Anspruch auf ein individuelles, gestaffeltes Netzentgelt.

Beide Wege setzen eine registrierende Leistungsmessung (RLM) voraus – die haben Sie ab etwa 100.000 kWh im Jahr ohnehin.

Die Rechnung (intensive Netznutzung)

Beim intensiven Weg entscheiden die Benutzungsstunden.

Jahresverbrauch in kWh geteilt durch Jahreshöchstlast in kW. Beide Zahlen stehen auf Ihrer Netzrechnung.

Beispiel

12.000.000 kWh bei 1.500 kW Höchstlast

= 8.000 Benutzungsstunden – über der 7.000er-Schwelle.

Dieselbe Menge bei 1.750 kW

= 6.857 Stunden – darunter.

Schon eine einzelne unnötige Lastspitze kann den Unterschied machen.

Dieser Weg gilt nur ab 10 GWh Jahresverbrauch. Liegen Sie darunter, ist der atypische Weg (Karte 1) der richtige – dort zählt die zeitliche Lage Ihrer Spitze, nicht die Menge.

Timing

Warum Sie früh anfangen sollten, nicht im Herbst.

Damit ein individuelles Netzentgelt im Folgejahr gilt, muss die Vereinbarung rechtzeitig mit dem Netzbetreiber geschlossen und bei der Regulierungsbehörde angezeigt werden. Die konkrete Frist setzt Ihr Netzbetreiber – sie liegt üblicherweise im Herbst. Der eigentliche Engpass ist aber nicht die Frist, sondern der Lastgang: Den müssen Sie beim Netzbetreiber anfordern, und das dauert erfahrungsgemäß ein bis zwei Wochen. Wer die Prüfung fürs kommende Jahr will, fordert ihn besser früh an.

Die Regelungen zu § 19 StromNEV werden derzeit überarbeitet. Wir prüfen Ihren Fall immer gegen den aktuell geltenden Stand.

Wie es abläuft

01

Lastgang anfordern

Kostenlos beim Netzbetreiber, wenige Minuten Aufwand.

02

Lastprofil prüfen

Wir schauen, ob der atypische oder der intensive Weg in Frage kommt. Kommt keiner in Frage, sagen wir das ehrlich.

03

Vereinbarung anstoßen

Passt es, unterstützen wir bei Vorbereitung und Anzeige beim Netzbetreiber – rechtzeitig vor dessen Frist.

Der nächste Schritt

Ihr Lastgang sagt, ob sich das lohnt.

Schicken Sie uns Ihre Jahreshöchstlast und Ihren Jahresverbrauch – oder fordern Sie den Lastgang an, wir zeigen Ihnen wie. Wir prüfen kostenlos, welcher der beiden Wege für Sie in Frage kommt. Lohnt sich keiner, sagen wir Ihnen das.

Kostenlose Ersteinschätzung

Unabhängige Energieberatung für Gewerbe · erlaubnisfrei

Maximilian Redekop · Sales Manager · Moneyment × 10x Energy

Diese Seite informiert allgemein über § 19 Abs. 2 StromNEV und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind Ihr individueller Fall und der jeweils aktuelle Rechtsstand.