§ 9b StromStG · Konzessionsabgabenverordnung
Zwei Posten, die auf der Rechnung stehen und selten geprüft werden.
Beide sind gesetzlich geregelt – und beide hängen daran, wie Ihr Unternehmen und Ihr Vertrag eingeordnet sind.
Die Stromsteuer und die Konzessionsabgabe erscheinen auf jeder gewerblichen Stromrechnung. Für beide sieht der Gesetz- und Verordnungsgeber abweichende Sätze vor: die eine über einen Antrag beim Hauptzollamt, die andere über die Vertragsart. Ob das für Sie gilt, hängt nicht vom Verhandeln ab, sondern von Einordnung und Nachweis.
IDer Anlass
Die Posten, um die sich niemand kümmert.
Wer Energiekosten senken will, verhandelt den Energiepreis. Das ist verständlich, denn er ist der einzige Posten, über den sich verhandeln lässt. Stromsteuer und Konzessionsabgabe stehen weiter unten auf derselben Rechnung, sind gesetzlich geregelt und werden deshalb als gegeben hingenommen.
Gesetzlich geregelt heißt aber nicht: für alle gleich. Bei der Stromsteuer sieht das Gesetz für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes eine Entlastung auf Antrag vor. Bei der Konzessionsabgabe unterscheidet die Verordnung zwischen Tarif- und Sondervertragskunden – mit einem erheblichen Unterschied im Satz.
In beiden Fällen entscheidet nicht Verhandlungsgeschick, sondern Einordnung und Nachweis. Und in beiden Fällen lässt sich in wenigen Minuten feststellen, ob überhaupt etwas zu prüfen ist.
IIErster Posten
Stromsteuer: Entlastung nach § 9b StromStG.
Der Regelsteuersatz auf Strom beträgt nach § 3 StromStG 20,50 € je Megawattstunde, also 2,05 Cent je Kilowattstunde. Unternehmen des Produzierenden Gewerbes können nach § 9b StromStG auf Antrag eine Entlastung erhalten; abzüglich eines Selbstbehalts von 250 € je Kalenderjahr. Die Entlastung reicht bis zu dem Punkt, an dem der unionsrechtliche Mindeststeuersatz verbleibt.
20,50€/MWh
Regelsteuersatz § 3 StromStG
20,00€/MWh
Entlastung § 9b StromStG, bis zu
250€ / Jahr
Selbstbehalt je Kalenderjahr
Rechenbeispiel bei 1 GWh Jahresverbrauch
Die folgende Tabelle wendet ausschließlich die gesetzlichen Sätze auf eine runde, frei angenommene Menge an. Sie zeigt die Systematik, nicht ein Ergebnis.
| Rechenschritt | Grundlage | Wert |
|---|---|---|
| Angenommene Jahresmenge | Rechenannahme, kein Erfahrungswert | 1.000 MWh |
| Regelsteuersatz Strom | § 3 StromStG | 20,50 €/MWh |
| Stromsteuer auf diese Menge | 1.000 MWh × 20,50 €/MWh | 20.500 € |
| Entlastungssatz | § 9b StromStG, bis zu | 20,00 €/MWh |
| Rechnerischer Entlastungsbetrag | 1.000 MWh × 20,00 €/MWh | 20.000 € |
| Selbstbehalt je Kalenderjahr | § 9b StromStG | − 250 € |
| Rechnerischer Antragsbetrag | Ergebnis der reinen Satzanwendung | 19.750 € |
Das ist keine Ersparnisangabe. Ob eine Entlastung festgesetzt wird und in welcher Höhe, entscheidet das zuständige Hauptzollamt anhand Ihrer Unterlagen und Ihrer tatsächlichen Menge.
Wer antragsberechtigt ist, richtet sich nach § 2 Nr. 3 StromStG: Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, also der Abschnitte C, D, E und F der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2003. Handel, Gastronomie, Beherbergung, Verwaltung und freie Berufe fallen nicht darunter. Der Entlastungsantrag ist beim zuständigen Hauptzollamt zu stellen, und zwar bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr der Entnahme folgt.
IIIZweiter Posten
Konzessionsabgabe: Tarif- oder Sondervertragskunde.
Die Konzessionsabgabe zahlt der Netzbetreiber an die Kommune für die Nutzung öffentlicher Wege; über den Lieferanten landet sie auf Ihrer Rechnung. Die Konzessionsabgabenverordnung legt Höchstsätze fest – und unterscheidet dabei danach, ob Sie zu allgemeinen Preisen beliefert werden oder auf Grundlage eines individuell vereinbarten Vertrages.
| Kundengruppe | Vertragsgrundlage | Höchstsatz |
|---|---|---|
| Tarifkunde, Gemeinde bis 25.000 Einwohner | Allgemeine Preise | 1,32 ct/kWh |
| Tarifkunde, Gemeinde bis 100.000 Einwohner | Allgemeine Preise | 1,59 ct/kWh |
| Tarifkunde, Gemeinde bis 500.000 Einwohner | Allgemeine Preise | 1,99 ct/kWh |
| Tarifkunde, Gemeinde über 500.000 Einwohner | Allgemeine Preise | 2,39 ct/kWh |
| Sondervertragskunde | Individuell vereinbarter Liefervertrag | 0,11 ct/kWh |
Nehmen Sie Ihre letzte Stromrechnung und suchen Sie die Position „Konzessionsabgabe“. Der Satz, der dort steht, sagt Ihnen in einer einzigen Zahl, als was Sie abgerechnet werden.
Für Sondervertragskunden enthält die Verordnung zusätzlich eine Grenzpreisregelung: Unterschreitet der Durchschnittserlös je Kilowattstunde den maßgeblichen Grenzpreis, darf eine Konzessionsabgabe nicht erhoben werden. Ob das im Abrechnungszeitraum zutrifft, ergibt sich aus Ihren eigenen Abrechnungswerten.
IVGegenüberstellung
Sehen Sie nach, in welcher Spalte Sie stehen.
| Merkmal | Tarifkunde | Sondervertragskunde |
|---|---|---|
| Vertragsgrundlage | Belieferung zu allgemeinen Preisen | Individuell vereinbarter Liefervertrag |
| Typische Messung | Standardlastprofil (SLP) | Registrierende Leistungsmessung (RLM) |
| Höchstsatz der Konzessionsabgabe | 1,32 bis 2,39 ct/kWh, je nach Gemeindegröße | 0,11 ct/kWh |
| Auf der Rechnung erkennbar an | Position „Konzessionsabgabe“ mit einem der Tarifkundensätze | Position „Konzessionsabgabe“ mit 0,11 ct/kWh |
Die Einordnung folgt aus dem Vertrag, nicht aus der Betriebsgröße. Es kommt vor, dass ein Betrieb mit längst gewerblichem Verbrauch weiter zu allgemeinen Preisen abgerechnet wird – erkennbar an genau dieser einen Zeile auf der Rechnung.
VÜbrige Prüfpunkte
Was wir außerdem ansehen.
Kurz aufgeführt, ohne Detailtiefe: Diese Punkte prüfen wir mit, erklären sie aber erst, wenn sie in Ihrem Fall überhaupt eine Rolle spielen.
- Steuerbefreiungen nach § 9 StromStG, etwa für Strom aus eigenen Erzeugungsanlagen.
- Entlastungstatbestände des Energiesteuergesetzes für Erdgas, wenn Sie neben Strom auch Gas beziehen.
- Das Netzentgelt nach § 19 Abs. 2 StromNEV – eine eigene Systematik mit eigenen Voraussetzungen.
- Messstellenentgelte und die Frage, ob das Messkonzept zur tatsächlichen Abnahme passt.
- Blindarbeit und Leistungsspitzen in der Netzabrechnung.
- Zuordnung von Netzebene und Umlagen auf der Rechnung.
- Noch offene, rückwirkend prüfbare Kalenderjahre.
Zum Netzentgelt gibt es eine eigene Seite mit den beiden Wegen des § 19 Abs. 2 StromNEV.
VIBeidseitig
Was wir brauchen, was Sie bekommen.
Was wir brauchen
- Die letzte Jahresrechnung für Strom, vollständig mit allen Positionen
- Angabe der Tätigkeit oder des Wirtschaftszweigs Ihres Unternehmens
- Jahresverbrauch in kWh je Abnahmestelle
- Auskunft, ob für zurückliegende Jahre bereits Anträge gestellt wurden
Was Sie bekommen
- Eine Einordnung, ob Ihr Unternehmen unter das Produzierende Gewerbe fällt
- Die Feststellung, mit welchem Konzessionsabgabensatz Sie abgerechnet werden
- Eine Aufstellung der noch offenen, rückwirkend prüfbaren Kalenderjahre
- Eine klare Antwort auch dann, wenn nichts zu holen ist
Der nächste Schritt
Schicken Sie uns eine Jahresrechnung.
Wir sehen nach, ob Ihr Unternehmen unter das Produzierende Gewerbe fällt, ob eine Entlastung nach § 9b StromStG in Betracht kommt und mit welchem Konzessionsabgabensatz Sie abgerechnet werden. Ergibt die Prüfung nichts, sagen wir Ihnen das – ohne Kosten.
Erfolgsbasiert: Kommt keine Erstattung zustande, entsteht kein Honorar. Die im Text genannten Beträge sind Anwendungen der gesetzlichen Sätze auf angenommene Mengen, keine Zusage für Ihren Betrieb.
Rechtlicher Hinweis
Die Entlastung nach § 9b StromStG steht ausschließlich Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des § 2 Nr. 3 StromStG offen – das sind Unternehmen der Abschnitte C, D, E und F der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2003. Über den Antrag entscheidet das zuständige Hauptzollamt.
Höhe und Ausgestaltung der Entlastung werden regelmäßig angepasst. Wir prüfen jeden Fall gegen den für das jeweilige Antragsjahr geltenden Stand. Die steuerliche Beratung und, soweit erforderlich, die Antragstellung selbst erfolgen durch dazu befugte Personen.
Moneyment erklärt die Systematik und bereitet Unterlagen auf. Diese Seite ist keine Rechts- und keine Steuerberatung und ersetzt sie nicht. Maßgeblich sind Ihr Einzelfall und der jeweils geltende Rechtsstand. Impressum · Datenschutz